Nutze diese Themenseite, wenn mehrere Fragen zum Anspruch auf Rentenerstattung zusammenkommen.
Diese Themenseite bündelt die wichtigsten Fragen zur Rentenerstattung an einem Ort, damit du erst Klarheit bekommst und dann in den nächsten Schritt gehst.

“Got €16,400 back. Camilo kept me updated every step.”
James T. · Canada
FAQ
Zentrale Fragen
Deine deutschen Rentenbeiträge kannst du dir auszahlen lassen, wenn du in Deutschland nicht mehr versicherungspflichtig bist, dich nicht freiwillig versichern darfst und seit deinem letzten Pflichtbeitrag 24 Monate vergangen sind (§ 210 SGB VI). Das trifft meist zu, wenn du keinen Pass aus der EU, dem EWR oder der Schweiz hast und außerhalb dieser Staaten lebst. Mit dem Pass eines Abkommensstaats wie der USA, Kanadas, Indiens oder der Türkei klappt die Erstattung meist nur mit weniger als 60 Beitragsmonaten; Briten, die ab 2021 in Deutschland angefangen haben, zählen als Abkommensfall, wer vorher angefangen hat, wird wie ein EU-Bürger behandelt. Deutsche, EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige und alle, die in Deutschland leben, bekommen ihre Beiträge in der Regel erst zur Regelaltersgrenze zurück, und nur mit weniger als fünf Beitragsjahren. Ein zweiter deutscher, EU-, EWR-, Schweizer oder britischer Pass sperrt die Erstattung genauso, deshalb gehört dein eigener Fall vor dem Antrag geprüft.
In fast allen Fällen ja. Die Deutsche Rentenversicherung erstattet Beiträge erst, wenn seit deinem letzten Pflichtbeitrag 24 volle Kalendermonate vergangen sind (§ 210 Abs. 2 SGB VI), und diese Frist lässt sich nicht verkürzen. Sie beginnt mit deinem letzten versicherten Monat in Deutschland, etwa deiner letzten Gehaltsabrechnung oder deinem letzten Monat mit Arbeitslosengeld (ALG I); Ausreise und Abmeldung verschieben den Start nicht. Wirst du in dieser Zeit wieder in Deutschland versicherungspflichtig, beginnt die Frist von vorn. Lass Fundsback trotzdem schon beim Wegzug prüfen, ob dir eine Erstattung zusteht und ab wann. Dann liegt alles bereit, und der Antrag geht raus, sobald die Frist abgelaufen ist.
Ja, wenn dein Pass aus einem Land ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland stammt; Staatsangehörige der meisten Abkommensstaaten verlieren die Erstattung, sobald sie 60 Beitragsmonate (fünf Jahre) erreichen. Mit 60 Monaten besteht ein Anspruch auf eine deutsche Rente. Mit ukrainischem, vietnamesischem oder emiratischem Pass etwa wählst du dann zwischen dieser Rente und der Erstattung. Mit US-amerikanischem, kanadischem oder indischem Pass tritt die Rente an die Stelle der Erstattung, und Versicherungsmonate aus deinem Heimatland können für die 60 mitzählen. Marokko und Tunesien haben Abkommen ohne diese Grenze, für Briten und EU-Bürger gelten eigene Regeln; prüf deshalb deine Länderseite, bevor du dich auf die Zahl verlässt.
Nein — der Erstattungsanspruch nach § 210 SGB VI kennt keine Antragsfrist und verfällt nicht. Auch Beiträge, die viele Jahre zurückliegen, können noch erstattet werden. Die Zeitregeln wirken andersherum: Seit dem letzten Pflichtbeitrag müssen mindestens 24 Monate vergangen sein, und sobald du eine deutsche Rente beziehst, ist eine Erstattung nicht mehr möglich.
Deine Beiträge bleiben auf deinem deutschen Rentenkonto; die Kündigung rührt sie nicht an. Findest du einen neuen Job in Deutschland, laufen sie weiter. In jedem Beschäftigungsmonat sind 9,3 % deines Bruttogehalts als dein Arbeitnehmeranteil geflossen, und der wird als Erstattung beanspruchbar, sobald du außerhalb der EU lebst und seit deinem letzten Pflichtbeitrag 24 Monate vergangen sind. Monate mit Arbeitslosengeld (ALG I) gelten als Pflichtbeitragsmonate: Sie verschieben die 24-Monats-Uhr nach hinten und zählen auf die 60-Monats-Grenze, ab der Abkommensbürger die Erstattung verlieren. Der kostenlose Pension Check zeigt dir, wo du stehst.
Ja. Während du Arbeitslosengeld I beziehst, zahlt die Agentur für Arbeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für dich, berechnet auf 80 % deines früheren Bruttogehalts. Daraus folgen zwei Dinge. Die Monate zählen zur 60-Monats-Grenze: Bürger von Abkommensstaaten wie den USA, Indien oder der Türkei verlieren die Erstattungsoption ab 60 Beitragsmonaten dauerhaft. Prüfe also deinen Versicherungsverlauf, bevor ein langer Leistungsbezug dich über die Schwelle schiebt. Und die 24-monatige Wartefrist beginnt erst nach deinem letzten Pflichtbeitrag, also nach dem Ende des ALG I, nicht nach dem Ende deines Jobs. Bürgergeld ist anders: Es zahlt keine Rentenbeiträge. Keiner der beiden Punkte macht den ALG-I-Bezug zum Fehler; er gehört nur in die Zeitplanung.
Gezählt wird in Kalendermonaten: Ein Monat mit Pflichtbeiträgen zählt voll, egal an wie vielen Tagen du gearbeitet hast. Und es zählen mehr Zeiten mit, als die meisten erwarten. Beschäftigungsmonate zählen, Monate mit Arbeitslosengeld (ALG I) zählen, und Kindererziehungszeiten zählen ebenfalls, bis zu drei Jahre pro Kind. Ein Minijob zählt, wenn er in die Rentenversicherung eingezahlt hat; hast du dich von den Beiträgen befreien lassen, zählt er nicht. Für Bürger von Abkommensstaaten wie Indien, der Türkei oder den USA kommen die in der Heimat versicherten Monate zur deutschen Summe dazu, was einen Fall oft erst über die Linie schiebt. Wer bei 59 Monaten steht und über einen weiteren Vertrag nachdenkt, sollte genau jetzt den Versicherungsverlauf ziehen: Mit 60 Monaten verliert ein Abkommensbürger die Erstattung endgültig.
Nächster Schritt
Starte mit dem klarsten nächsten Schritt für deinen Fall.
Starte mit unserer Anspruchsprüfung, wenn du deine Rentenbeiträge zurückholen möchtest, oder kontaktiere Fundsback direkt, wenn dein Fall mehr Einordnung braucht.

