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Glossar

Begriffe zur deutschen Rentenerstattung

Die wichtigsten Begriffe rund um die Erstattung deutscher Rentenbeiträge – kurz und verständlich erklärt.

Beitragserstattung (§ 210 SGB VI)

Die Rückzahlung deiner eingezahlten Rentenbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung. Grundlage ist § 210 SGB VI. Erstattet werden die selbst getragenen Beiträge – in der Regel der Arbeitnehmeranteil.

Wartezeit

Die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch, in der Regel 60 Kalendermonate (fünf Jahre). Ob eine Erstattung offensteht, hängt nicht am Verfehlen dieser Zeit, sondern daran, dass du keine freiwilligen Beiträge zahlen darfst; ein Sozialversicherungsabkommen kann das ändern.

24-Monats-Frist

Zwischen deinem letzten Pflichtbeitrag und dem Erstattungsantrag müssen 24 Kalendermonate liegen (§ 210 Abs. 2 SGB VI). Erst danach zahlt die Rentenversicherung die Beiträge zurück.

Deutsche Rentenversicherung (DRV)

Der gesetzliche Rentenversicherungsträger in Deutschland. Die DRV führt dein Versicherungskonto, prüft Anträge und zahlt Renten und Beitragserstattungen aus.

Rentenversicherungsbeiträge

Die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen sie je zur Hälfte; abgeführt werden sie über die Gehaltsabrechnung.

Sozialversicherungsabkommen

Ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen Deutschland und einem anderen Land. Es regelt, wie Versicherungszeiten angerechnet werden – und kann beeinflussen, ob eine Beitragserstattung möglich ist.

Freiwillige Beiträge

Beiträge, die du freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlst. Wer freiwillige Beiträge zahlen darf, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung.

Witwen- und Witwerrente

Eine Hinterbliebenenrente für Ehepartner nach dem Tod einer versicherten Person. Sie hängt von den Beitragszeiten der verstorbenen Person und weiteren Voraussetzungen ab.

Pflichtbeiträge

Beiträge, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung automatisch anfallen. Sie bestimmen unter anderem, wann die 24-Monats-Frist für eine Erstattung zu laufen beginnt.

Erstattungsbescheid

Der offizielle Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über deine Beitragserstattung. Er nennt den erstatteten Betrag und die Rechtsgrundlage.

Kontenklärung

Die Prüfung und Vervollständigung deines Versicherungskontos bei der DRV. Fehlende Zeiten werden ergänzt, damit dein Antrag korrekt bearbeitet werden kann.

Drittstaatsangehörige

Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Für sie gelten bei der Beitragserstattung eigene Regeln – oft ist eine Erstattung nach Verlassen Deutschlands möglich.

Rentenanwartschaft

Der bereits erworbene Anspruch auf eine spätere Rente aus deinen Beiträgen. Wer sich Beiträge erstatten lässt, gibt die damit verbundene Anwartschaft auf.

Bescheid

Der rechtsverbindliche schriftliche Entscheid einer deutschen Behörde mit Rechtsbehelfsbelehrung, die dir Weg und Frist für einen Widerspruch nennt. Jeder förmliche Verwaltungsakt trägt diese Form; im Erstattungsverfahren stellt ihn die Deutsche Rentenversicherung aus.

Abmeldebescheinigung

Das Einwohnermeldeamt bestätigt dir schriftlich, dass du deinen deutschen Wohnsitz aufgegeben hast. Im Erstattungsantrag dient sie als Nachweis deines Wegzugs und gehört zu den Unterlagen, die den Antrag stützen.

Beitragsbemessungsgrenze

Die jährlich festgelegte Obergrenze des Bruttoeinkommens, bis zu der Rentenbeiträge erhoben werden; was darüber liegt, bleibt beitragsfrei. Damit begrenzt sie zugleich die Höhe, die eine spätere Erstattung erreichen kann.

Regelaltersgrenze

Das Alter, ab dem die reguläre Altersrente ohne Abschläge beginnt. Sie steigt schrittweise auf 67, den Wert, der für alle ab Jahrgang 1964 gilt.

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Ein Sozialversicherungsabkommen lässt deutsche und ausländische Versicherungszeiten gemeinsam für einen Rentenanspruch zählen. Bei Angehörigen eines Vertragsstaats entsteht so ab 60 zusammengerechneten Monaten der Anspruch, der die Beitragserstattung dauerhaft verschließt.

§ 210 SGB VI

Die Rechtsgrundlage der Beitragserstattung: § 210 SGB VI regelt, wer wann wie viel zurückbekommt, nämlich den Arbeitnehmeranteil. Mit der Auszahlung erlischt das Versicherungsverhältnis, das aus den erstatteten Beiträgen entstanden ist.

Versicherungsverlauf

Die vollständige Aufstellung aller Versicherungszeiten, die in deinem DRV-Konto gespeichert sind. Auf dieses Dokument stützt sich jede Renten- und Erstattungsentscheidung, während die Kontenklärung der Vorgang seiner Bereinigung ist.

Widerspruchsfrist

Die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe eines Bescheids, in der du Widerspruch einlegen kannst. Wird der Bescheid im Ausland bekannt gegeben, verlängert sie sich auf drei Monate.

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