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Verfällt der Erstattungsanspruch, wenn du wartest?

Nein. § 210 SGB VI kennt keine Antragsfrist — auch Beiträge von vor zehn oder zwanzig Jahren bleiben erstattungsfähig. Die Zeitregeln wirken in die andere Richtung: Nach dem letzten Pflichtbeitrag gilt die 24-Monats-Wartezeit, und sobald du eine deutsche Rente beziehst, ist eine Erstattung ausgeschlossen. Was sich beim Warten ändern kann, sind Abkommensregeln und deine Staatsangehörigkeit — ein früher Check lohnt sich deshalb trotzdem.

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FAQ

Gibt es eine Frist für die Rentenerstattung?

Nein — der Erstattungsanspruch nach § 210 SGB VI kennt keine Antragsfrist und verfällt nicht. Auch Beiträge, die viele Jahre zurückliegen, können noch erstattet werden. Die Zeitregeln wirken andersherum: Seit dem letzten Pflichtbeitrag müssen mindestens 24 Monate vergangen sein, und sobald du eine deutsche Rente beziehst, ist eine Erstattung nicht mehr möglich.

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